–als Gesamtschuldner neben Dritter, denen er den Markierer ohne Erlaubnis ausgehändigt hat nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen für den Verlust von Mietgegenständen.
–bei unsachgemäßer Behandlung die Schäden nach sich zieht oder mutwilliger Beschädigung an den Mietgegenständen.
–bei Zerstörung oder fahrlässiger sowie mutwilliger Beschädigung des Mietgegenstandes.
–bei Missbrauch wie Überkleben, Beschriften, Entfernen oder Öffnen unserer Mietgegenstände. Der Vermieter ist in diesen Fällen dazu berechtigt, Schadensersatz in Höhe des Neuwerts der Mietgegenstände zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitgehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.